Satzung
Präambel
Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und für die Gesellschaft.
Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch-Maschine und der Menschen untereinander. Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert neue Formen des Wissens in allen Gesellschaftsteilen.
Trotz immer neuer und schnellerer Kommunikationsformen die eine räumliche Nähe unnötig erscheinen lassen, kann jedoch der persönliche Austausch von Menschen mit gemeinsamen Interessen an Wissenschaft, Technologie und digitaler Kunst durch nichts ersetzt werden.
Das Ausloten technischer Möglichkeiten, die Durchführung von Experimenten und die Abschätzung möglicher Auswirkungen neuer Technologien haben Tradition und sind Ausgangsbasis für jede Art von Forschung und Weiterentwicklung. Seit Mikroprozessoren auch für Einzelne erschwinglich wurden, zeigt sich eine steigende Notwendigkeit für neue Kommunikationsplattformen sowohl in der physischen als auch in der elektronischen Welt.
Rund um Open Source, Freie Software und Internet-Visionäre hat sich eine neue, aktive Bewegung gebildet. Die „Hackerkultur“ im ursprünglichen Sinn des Wortes ist geprägt vom konstruktiven, spielerischen und progressiven Umgang mit Technologie und motiviert durch das gestalterische Potential, das die Informationstechnologie der Allgemeinheit eröffnet hat. Wir sehen Hackerkultur als wichtigen Beitrag zur gesellschaftspolitischen Entwicklung und als kreative Triebfeder für technologische und gesellschaftliche Innovation.
Das RaumZeitLabor möchte die gesellschaftliche Entwicklung und das globale, freie Wissen voranbringen. Basierend auf der Grundlage des kollaborativen Wissensaustauschs geht es um den Neuerwerb von Wissen für die Gesellschaft durch den Austausch zwischen Spezialisten in den verschiedensten Bereichen und der Verbindung verschiedenster Bereiche moderner Technologien. Seine Mitglieder beschäftigen sich zum Beispiel in den Bereichen Mikrocontroller, Schaltungsdesign, digitale Demokratie, elektronische Musik, alternative Telekommunikationsinfrastruktur, Fotografie, angewandte Kryptographie, Augmented Reality, Systemtheorie, objektorientierte und imperative Programmierung von LISP über Java bis hin zu Shell oder Fnord sowie der Nutzung neuer Technologien in der Gegenwartskunst.
Hauptteil der Satzung
- §1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- (1) Der Verein trägt den Namen RaumZeitLabor.
- (2) Er hat seinen Sitz in Mannheim.
- (3) Er wird in das Vereinsregister beim Registergericht Mannheim eingetragen.
- (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- §2 Zweck des Vereins und Zweckverwirklichung
- (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
- (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- 1. Lernen durch Lehren als zentrales Weiterbildungselement. Im Mittelpunkt steht das Schaffen einer Umgebung, welche den selbstständigen Erwerb von Wissen und die Entwicklung der Fähigkeiten zur Wissensvermittlung fördert.
- 2. Jugendarbeit und Erwachsenenbildung im Bereich Medienkompetenz. Beispielsweise Schulungen zum verantwortungsvollen Umgang mit neuen Medien in Zusammenarbeit mit öffentlichen sowie privaten Bildungseinrichtungen.
- 3. Schaffung eines modernen Datenschutzbewusstseins. Unter Anderem durch öffentliche Vorträge und Diskussionsrunden zu gesellschaftspolitischen Fragestellungen im Hinblick auf das Recht zur informationellen Selbstbestimmung.
- 4. Förderung interdisziplinärer Arbeitsgruppen. Exemplarisch die künstlerische Betrachtung moderner Informationstechnologien und deren kreative Umsetzung in kooperativen Projekten.
- 5. Seminare zur Funktionsweise und Entwicklung von elektronischen und informationstechnischen Systemen. Insbesondere durch die Bereitstellung von technischer Ausrüstung und Arbeitsmitteln.
- 6. Tagungen zur Vernetzung von Interessengruppen (sog. User-Groups) und Einzelpersonen zum Wissens- und Erfahrungsaustausch.
- 7. Vorführung von Filmen, insbesondere Dokumentationen, Aufzeichnungen von Vorträgen und Live-Übertragungen von Veranstaltungen.
- §3 Gemeinnützigkeit
- (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- (4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- §4 Mitgliedschaft
- (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand.
- (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
- (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
- (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen oder durch Ausschluss.
- (5) Die Austrittserklärung erfordert die Schriftform gegenüber dem Vorstand und muss mit einer Frist von 3 Wochen zum Ende des Quartals eingereicht werden.
- (6) Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung des Mitgliedsbeitrags ruht die Mitgliedschaft.
- §5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- §6 Die Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal pro Jahr, vom Vorstand mit einer mindestens 14-tägigen Frist einzuberufen.
- (2) Die Einladung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form.
- (3) Der Vorstand hat zusätzlich unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich fordern.
- (4) Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat das gleiche Stimmgewicht.
- (5) Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied dessen Mitgliedschaft nicht ruht.
- (6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- (7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- (8) Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dies fordert.
- (9) Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Kassenprüfer, der die Arbeit des Kassenwartes kontrolliert und der Mitgliederversammlung berichtet.
- §7 Der Vorstand
- (1) Der Vorstand ist für alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und seine Vertretung nach außen verantwortlich.
- (2) Der Vorstand besteht aus:
- einem Vorsitzenden
- einem Stellvertreter
- einem Kassenwart
- (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Amtsübernahme durch seinen Nachfolger im Amt.
- (4) Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
- (5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt und die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
- §8 Mitgliedsbeiträge
- (1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
- §9 Auflösung des Vereins
- (1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
- (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Stand 19.08.2012