Satzungsentwurf: Unterschied zwischen den Versionen
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(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | ||
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die | (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. | ||
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | (4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | ||
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(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. | (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. | ||
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des | (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. | ||
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt. | (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt. | ||
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(6) Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung des Mitgliedsbeitrags ruht die Mitgliedschaft. | (6) Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung des Mitgliedsbeitrags ruht die Mitgliedschaft. | ||
'''§5 Vereinsorgane''' | '''§5 Vereinsorgane''' | ||
Die Organe des Vereins sind: | Die Organe des Vereins sind: | ||
* die Mitgliederversammlung | |||
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'''§6 Die Mitgliederversammlung''' | '''§6 Die Mitgliederversammlung''' | ||
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal pro Jahr, vom Vorstand mit einer mindestens 14- | (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal pro Jahr, vom Vorstand mit einer mindestens 14-tägigen Frist einzuberufen. | ||
(2) Die Einladung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form | |||
( | (3) Der Vorstand hat zusätzlich unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich fordern. | ||
( | (4) Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat das gleiche Stimmgewicht. | ||
( | (5) Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied dessen Mitgliedschaft nicht ruht. | ||
( | (6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. | ||
( | (7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. | ||
( | (8) Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dies fordert. | ||
( | (9) Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Kassenprüfer, der die Arbeit des Kassenwartes kontrolliert und der Mitgliederversammlung berichtet. | ||
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(2) Der Vorstand besteht aus | (2) Der Vorstand besteht aus | ||
* einem Vorsitzenden | |||
* einem Stellvertreter | |||
* einem Kassenwart | |||
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Amtsübernahme durch seinen Nachfolger im Amt. | (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Amtsübernahme durch seinen Nachfolger im Amt. | ||
(4) | (4) Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. | ||
(5) | (5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt und die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. | ||
'''§8 Mitgliedsbeiträge''' | '''§8 Mitgliedsbeiträge''' | ||
(1) Für die Regelung der | (1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung. | ||
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(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. | (1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. | ||
(2) Bei Auflösung | (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den gemeinnützigen Zwecks der Kulturförderung. | ||
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(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den gemeinnützigen Zwecks der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe | |||
[[Kategorie:Verein]] |
Aktuelle Version vom 25. April 2010, 13:26 Uhr
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen RaumZeitLabor
(2) Er hat seinen Sitz in Mannheim
(3) Er wird in das Vereinsregister beim Registergericht Mannheim eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins und Zweckverwirklichung
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur
oder
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung von Infrastruktur und Räumen, sowie die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und die Veröffentlichung von Informationsmaterial für die Öffentlichkeit.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürlich oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
(5) Die Austrittserklärung erfordert die Schriftform gegenüber dem Vorstand und muss mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres eingereicht werden.
(6) Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung des Mitgliedsbeitrags ruht die Mitgliedschaft.
§5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal pro Jahr, vom Vorstand mit einer mindestens 14-tägigen Frist einzuberufen.
(2) Die Einladung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form
(3) Der Vorstand hat zusätzlich unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich fordern.
(4) Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat das gleiche Stimmgewicht.
(5) Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied dessen Mitgliedschaft nicht ruht.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(8) Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dies fordert.
(9) Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Kassenprüfer, der die Arbeit des Kassenwartes kontrolliert und der Mitgliederversammlung berichtet.
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand ist für alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und seine Vertretung nach außen verantwortlich.
(2) Der Vorstand besteht aus
- einem Vorsitzenden
- einem Stellvertreter
- einem Kassenwart
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Amtsübernahme durch seinen Nachfolger im Amt.
(4) Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt und die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
§8 Mitgliedsbeiträge
(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
§9 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den gemeinnützigen Zwecks der Kulturförderung.
oder
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den gemeinnützigen Zwecks der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe