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===Beitragsordnung des Vereins RaumZeitLabor=== | ===Beitragsordnung des Vereins RaumZeitLabor=== | ||
;§1 Höhe der Beiträge | |||
:(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 25 Euro pro Monat / entsprechend 300 Euro pro Jahr. | |||
:(2) Der Mitgliedsbeitrag für Personen unter 18 Jahren beträgt 10 Euro pro Monat / entsprechend 120 Euro pro Jahr. | |||
:(3) In begründeten Härtefällen können individuelle Absprachen mit dem Vorstand getroffen werden. | |||
;§2 Fälligkeit | |||
:(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 1. des Monats bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags fällig. | |||
;§3 Zahlungsweise | |||
:(1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt monatlich im Lastschriftverfahren. Bei nicht ausreichender Deckung des Kontos sind die entstehenden Gebühren vom Mitglied zu begleichen. | |||
:(2) Alternativ zu Absatz 1 kann auch eine Barzahlung an den Kassenwart erfolgen, sofern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist. | |||
;§4 Aufnahmegebühren | |||
:(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. | |||
Stand: | ;§5 Erstattungen | ||
:(1) Eine Erstattung von Mitgliedsbeiträgen findet nicht statt. | |||
Stand: 21.08.2018 | |||
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Aktuelle Version vom 23. August 2018, 14:06 Uhr
Beitragsordnung des Vereins RaumZeitLabor
- §1 Höhe der Beiträge
- (1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 25 Euro pro Monat / entsprechend 300 Euro pro Jahr.
- (2) Der Mitgliedsbeitrag für Personen unter 18 Jahren beträgt 10 Euro pro Monat / entsprechend 120 Euro pro Jahr.
- (3) In begründeten Härtefällen können individuelle Absprachen mit dem Vorstand getroffen werden.
- §2 Fälligkeit
- (1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 1. des Monats bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags fällig.
- §3 Zahlungsweise
- (1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt monatlich im Lastschriftverfahren. Bei nicht ausreichender Deckung des Kontos sind die entstehenden Gebühren vom Mitglied zu begleichen.
- (2) Alternativ zu Absatz 1 kann auch eine Barzahlung an den Kassenwart erfolgen, sofern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
- §4 Aufnahmegebühren
- (1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
- §5 Erstattungen
- (1) Eine Erstattung von Mitgliedsbeiträgen findet nicht statt.
Stand: 21.08.2018