Satzungsentwurf: Unterschied zwischen den Versionen

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KKeine Bearbeitungszusammenfassung
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(2) Er hat seinen Sitz in Mannheim
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(3) Er wird in das Vereinsregister beim Registergericht in Mannheim eingetragen.
(3) Er wird in das Vereinsregister beim Registergericht Mannheim eingetragen.


(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.


(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.


(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
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'''§6 Die Mitgliederversammlung'''
'''§6 Die Mitgliederversammlung'''


(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal pro Jahr, vom Vorstand mit einer mindestens 14-tägiger Frist einzuberufen.
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal pro Jahr, vom Vorstand mit einer mindestens 14-tägigen Frist einzuberufen.


(2) Der Vorstand hat zusätzlich unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich fordern.
(2) Der Vorstand hat zusätzlich unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich fordern.


(3) Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat das gleiche Stimmgewicht.
(3) Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat das gleiche Stimmgewicht.
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(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Amtsübernahme durch seinen Nachfolger im Amt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Amtsübernahme durch seinen Nachfolger im Amt.


(4) Über die Zusammenkünfte des Vorstands ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
(4) Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.


(5) Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseite Vertretung der Vorstandsmitglieder sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt und die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.




'''§8 Mitgliedsbeiträge'''
'''§8 Mitgliedsbeiträge'''


(1) Für die Regelung der Beitrage beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung
(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.





Version vom 21. Februar 2010, 21:29 Uhr

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen RaumZeitLabor

(2) Er hat seinen Sitz in Mannheim

(3) Er wird in das Vereinsregister beim Registergericht Mannheim eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins und Zweckverwirklichung

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur

(2) Dieses Ziel verfolgt der Verein unter anderm durch die Bereitstellung von Infrastruktur, Räumen und Dienstleistungen sowie die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und die Veröffentlichung von Informationsmaterial für die Öffentlichkeit.


§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürlich oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.

(5) Die Austrittserklärung erfordert die Schriftform gegenüber dem Vorstand und muss mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres eingereicht werden.

(6) Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung des Mitgliedsbeitrags ruht die Mitgliedschaft.


§5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand


§6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal pro Jahr, vom Vorstand mit einer mindestens 14-tägigen Frist einzuberufen.

(2) Der Vorstand hat zusätzlich unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich fordern.

(3) Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat das gleiche Stimmgewicht.

(4) Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied dessen Mitgliedschaft nicht ruht.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(7) Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dies fordert.

(8) Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Kassenprüfer, der die Arbeit des Kassenwartes kontrolliert und der Mitgliederversammlung berichtet.


§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist für alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und seine Vertretung nach außen verantwortlich.

(2) Der Vorstand besteht aus a) einem Vorsitzenden bzw. einer Vorsitzenden b) einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin c) einem Kassenwart bzw. einer Kassenwartin

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Amtsübernahme durch seinen Nachfolger im Amt.

(4) Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseite Vertretung der Vorstandsmitglieder sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt und die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.


§8 Mitgliedsbeiträge

(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.


§9 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung eine andere gemeinnützige Organisation an die das Vereinsvermögen fällt.